Beschwerden

Jede Organisation oder Person (im Folgenden Beschwerdeführende genannt) steht ein Beschwerderecht gegenüber dem BVUZ zu, wenn eine Zertifizierungsstelle die Mitglied im BVUZ ist, gegen die Qualitätskriterien des BVUZ verstößt.

Beschwerdeverfahren

  • Der Beschwerdeführende muss hier seine Beschwerde¹ formulieren. Dabei ist es besonderes wichtig, die Zertifizierungsstelle und den Punkt aus den Qualitätskriterien, gegen den verstoßen wird, genau zu beschreiben.
  • Dem Beschwerdeführenden wird eine Nachricht darüber gegeben, dass die Beschwerde eingegangen ist und behandelt wird.
  • Die Beschwerde wird geprüft, ob sie tatsächlich einen Sachverhalt, der substantiiert einen Verstoß gegen die BVUZ-Qualitätskriterien benennt.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, bekommt der Beschwerdeführende eine entsprechende Nachricht.
  • Sollte dies der Fall sein, wird die betroffene Zertifizierungsstelle über die eingegangene Beschwerde informiert und um Stellungnahme gebeten.
  • Die Beschwerde und die Stellungnahme wird vom Vorstand des BVUZ bewertet und das Bewertungsergebnis dem Beschwerdeführenden und der Zertifizierungsstelle mitgeteilt.
  • Bei eindeutigen und schweren Verstößen oder im Wiederholungsfall kann der Vorstand der Verbandsversammlung Konsequenzen gegenüber der betroffenen Zertifizierungsstelle zur Entscheidung vorschlagen, die bis zum Verbandsausschluss reichen.

 

Beschwerdeformular

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¹Wichtiger Hinweis: Dieses Beschwerdeverfahren ist ausschließlich für Verstöße von Mitgliedszertifizierungsstellen gegen die Qualitätskriterien des BVUZ geeignet. Strafbewerte Verstöße oder bußgeldbewerte Verstöße (wenn die entsprechende Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungsberechtigten dient) können bei internen oder auch externen Meldestellen gemeldet werden. Hat die jeweilige Zertifizierungsstelle keine interne Meldestelle, so bieten u.a. das Bundesamt für Justiz, das Bundeskartellamt, die BaFin und auch einzelne Bundesländer entsprechende Meldestellen an. Bitte informieren Sie sich dazu im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

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